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Hinweise

 

 

 

 

 

Hinweis für
Erben von Aussiedlern

   ● Wenn Sie Aussiedler sind, der in den ehemaligen deutschen Gebieten jenseits von Oder und Neiße von einer deutschstämmigen Person mit angenommener polnischer Staatsangehörigkeit ein Grundstück geerbt hat, sind

   ● und wenn Sie dann nach Deutschland ausgesiedelt sind und Ihnen infolgedessen nach Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit aufgrund eines polnischen Gesetzes vom 14. Juli 1961 das Grundstück enteignet wurde, und auch

   ● und wenn Sie selbst kein Aussiedler, aber ein Erbe eines solchen enteigneten Aussiedlers sind,

    » dann sollten Sie sich bei uns melden! 

Denn nach einem Beschluß des höchsten polnischen Gerichts vom 29. Juni 2012 findet das o. a. Gesetz auf Erben keine Anwendung. Das bedeutet:

» Sie können vor dem zuständigen polnischen Gericht einen Anspruch auf Rückübereignung oder auf Entschädigung geltend machen! Die Preußische Treuhand will Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite stehen.


Hinweis für
Vertriebene aus Pommern westlich der Oder
und deren Erben

● Wenn Sie Erbe oder selbst betroffener Vertriebener aus dem westlich der Oder gelegenen Teil Pommerns sind, das nach dem Kriegsende 1945 Polen zugeschlagen wurde (also auch die Stadt Stettin auf dem westlichen Oderufer),

● und wenn Sie dort durch Polen enteignetes Grundeigentum besessen, oder nach dem Eigentümer eines solchen Grundstücks erbberechtigt sind,

» dann sollten Sie sich bei uns melden!

Denn dieser Teil Pommerns ist nicht vom Potsdamer Abkommen erfaßt worden. Damit kann nach unserer Auffassung eine Enteignung nicht mit dem Verweis auf dieses Abkommen gestützt werden. Ebensowenig läßt sich ein Anspruch auf Rückübereignung oder Entschädigung mit diesem Verweis ablehnen. Insbesondere hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg dazu noch nicht letztendlich entschieden. Somit ist eine Klage beim EGMR auf Rückübereignung oder Entschädigung nicht ausgeschlossen. Das bedeutet:

» Sie können beim EGMR auf Rückübereignung oder Entschädigung klagen. Die Preußische Treuhand ist bereit, auch in einem, oder mehreren solchen ‚Stettin-Fällen’ mit Rat und Tat Beistand zu leisten.
 

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Stand: 01. Januar 2021